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Kassenbon oder Quittung?

Eine Quittung ist eine Empfangsbestätigung für den Bewahrung einer Leistungsfähigkeit. Sie ermöglicht es dem Kreditnehmer zu belegen, dass die dazugehörige Erfordernis, die aus einem gegenseitigen Schuldverhältnis resultiert, erfüllt worden ist. Dieser Begriff geht auf das veraltete quitt zurück.

Deutschland

Allgemein

Grundlagen

Der Geldgeber ist auf Abfordern des Schuldners verpflichtet, eine Bon etwa Empfang einer Leistung auszustellen (§ 368 BGB). Schon hat der Schuldner die Spesen für die Quittung zu integrieren (§ 369 Abs. 1 BGB). Wurde ein Schuldschein ausgestellt, mag der Schuldner u. a. die Aushändigung verlangen (§ 371 Satz 1 BGB).

Die Beleg ist eine Privaturkunde, die gemäß § 416 ZPO den vollen Nachweis hierfür erbringt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben worden sind. Auch wird nach § 440 Abs. 2 ZPO (widerlegbar) vermutet, dass die über der Signum einer Quittung stehende Skript genauso echt sei.
Mindestinhalt einer Quittung sind neben dieser Quittierung jener erhaltenen Leistung und der Datumsangabe obendrein die Signatur, denn die Quittung unterliegt dem Schriftformgebot (§ 368 Satz 1 u. § 126 Abs. 1 BGB). Jener Schuldner mag aber bei rechtlichem Wichtigkeit ferner eine sonstige Form abfordern (§ 368 Satz 2 BGB). Fehlt es an einem welcher Mindestbestandteile, ist die Kassenzettel nichtig sowie erfüllt nicht ihren Zweck (§ 125 BGB).

Derjenige, jener eine Kassenbon an den Kreditnehmer übergibt, ist in dieser Regel zudem berechtigt, von diesem die Leistung zu empfangen (§ 370 BGB).

Die Beleg mag als Tatsachen feststellende Explikation (Wissenserklärung) wenn schon von Beschränkt geschäftsfähigen und geschäftsunfähigen Personen durchschlagend ausgestellt werden.

Quittungen im Rahmen von Bezüge

Quittungen für Gutschriften werden des Weiteren auf einem Quittungsblock, einem Bd. mit heraustrennbaren Quittungsvordrucken, angefertigt. Zwingend ist dies dagegen nicht.

Bei unbaren Zahlungen kann aber dieser Kontoauszug zur Argumentation herangezogen werden, er ersetzt aber nicht die Kassenzettel.
Die Kassenbon mag darüber hinaus als Rechnung verwendet werden, solange wie sie die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt. Eine Rechnung wiederum kann eine Bon sein, sobald auf ihr die Phrase „Betrag lagern“, eine Datumsangabe sowie die Unterschrift des Zahlungsempfängers vermerkt sind.
Ein Kassenbon, wie er bei Zahlungen im Einzelhandel erstellt wird, erfüllt in dieser Regel nicht das vorgenannte Schriftformgebot einer Kassenbon.

Alternative Rechtsverhältnisse

Spezielle Regelungen gelten für Spendenquittungen und Bewirtungsquittungen.
Die im Arbeitsrecht verbreitete Ausgleichsquittung sowie die sog. Generalquittung sind meist keine reinen Empfangsbekenntnisse, an Stelle Willenserklärungen mit materiellrechtlichen Folgen.

Österreich

Jener Zahler mag vom Befriedigten eine Bon nach den §§ 1426−1430 ABGB abverlangen.

Schweiz

Nach Art. 88 Abs. 3 OR ist der Darlehensnehmer erlaubt, vom Darlehensgeber bei Zahlung, eine Kassenbon zu verlangen. Eine bedingungslos ausgestellte Bon ist nach Art. 89 Nr. 2 OR mit dieser Mutmaßung verbunden, dass seinerzeit fällig gewordene Leistungen entrichtet sind.